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PVS/Know-how
Abrechnung von Jugendgesundheitsuntersuchungen
Jugendgesundheitsuntersuchungen umfassen eine differenzierte Anamneseerhebung und eine klinischkörperliche Untersuchung. Im kassenärztlichen Bereich werden Jugendgesundheits-untersuchungen nach der Ziffer 01720 EBM abgerechnet, was der GOÄ-Ziffer 26 entspricht.
>> Dokument 410
Abrechnung von gutachterlichen Äußerungen
Die Leistungen der Ziffer 80 dürfen nur dann abgerechnet werden, wenn die Begutachtung von Befunden auf eine entsprechende schriftliche Anforderung eines Kollegens oder einer Versicherung hin vorgenommen wurde. Zusätzlich muss die Anamnese auf einem eigenen Befund basieren. Nicht über die Ziffer 80 abgerechnet werden kann hingegen die Begutachtung von Fremdbefunden. Sie muss zugunsten anderer Ziffern der GOÄ abgerechnet werden.
>> Dokument 409
Der Behandlungsfall nach GOÄ
Bei der Definition des Behandlungsfalles treten immer wieder Fehler bei der Abrechnung auf. Für die Behandlung derselben Erkrankung gilt nach den Allgemeinen Bestimmungen zu dem Abschnitt "Grundleistungen und allgemeine Leistungen" als Behandlungsfall der Zeitraum von einem Monat.
>> Dokument 408
Abrechnungstipps zum Gesundheits-Check-Up
Zu den immer stärker angefragten Untersuchungen gehört der Gesundheits-Check-Up. Dieser ist aber nicht ohne weiteres aufgrund der engen Grenzen in der Erstattung bei der GKV abrechenbar, da einige Leistungen das Maß des "medizinisch Notwendigen" überschreiten.
>> Dokument 407
Ziffer 29 - Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten
Eine Gesundheitsuntersuchung bei einem Erwachsenen ist im Rahmen der Prävention bereits ab dem 18. Lebensjahr sinnvoll und überschreitet auch bei einer jährlichen Untersuchung nicht das Maß einer "medizinisch notwendigen ärztlichen Untersuchung". Dennoch ist es unabdingbar, den Patienten darauf hinzuweisen, dass ein außerhalb der Regelung der GKV in Anspruch genommener Check-Up möglicherweise von der PKV oder Beihilfestelle nicht erstattet wird.
>> Dokument 406
Die "mittelbare" Beratung
Da verschiedene Kommentare den Begriff der "mittelbaren Beratung" nicht näher erläutern, entstehen teilweise Abgrenzungsprobleme. Eine mittelbare Beratung liegt vor, wenn der Arzt nicht direkt den Patienten berät, sondern ein Gespräch mit einer berechtigten Bezugsperson des Patienten erfolgt
>> Dokument 405
Abrechnung einer Beratung nach der GOÄ-Nr. 1 und einer Leistung nach GOÄ-Nr. 2
Häufig stellt sich die Frage nach der Abgrenzung der Abrechnungsfähigkeit der Beratung nach GOÄ-Nr. 1 zur Leistung nach Nr. 2. Während die Abrechnung einer Beratung nach Ziffer 1 zwingend das direkte Gespräch zwischen Arzt und Patient erfordert, wird eine Beratung ohne direktes Gespräch zwischen Arzt und Patient, wie z.B. die Übermittlung von Befunden durch die Arzthelferin, ausschließlich über die Ziffer 2 abgerechnet.
>> Dokument 404
Mehrfache Berechnung der Zuschläge A bis D bzw. E bis H an einem Tag
Einige Zuschläge dürfen unabhängig von der Anzahl und der Kombination der erbrachten Leistungen nur einmal berechnet werden. Es gibt aber Ausnahmen, die eine Mehrfachberechnung erlauben.
>> Dokument 403
Mehrmalige Abrechnungsmöglichkeit derselben GOÄ Ziffer
Die einmalige bzw. mehrfache Möglichkeit der Abrechnungsfähigkeit einer GOÄ-Ziffer hängt von dem Verlauf der Inanspruchnahme der Leistung ab. Ob die Leistung während eines oder mehrerer Arzt-Patienten Kontakte durchgeführt wurde ist hier entscheidend.
>> Dokument 402
Die Abrechnung von Untersuchungsziffern
Seit der GOÄ Novellierung 1996 läßt sich mit dem richtigen Einsatz der Ziffern 5 bis 8 das gesamte Spektrum der ärztlichen Beratungs- und Untersuchungstätigkeit abdecken.
>> Dokument 401
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