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PVS/Know-how
Ob es um die richtige Ansetzung von Ziffern oder die Abklärung häufig vergessener Leistungen geht,
Hinweise zur veränderten steuerlichen Rahmenbedingungen, Informationen zur Praxisfinanzierung und weitere
Hintergrundfakten zu finanziellen Fragen. Unser Expertenteam hat Ihnen wertvolle Tipps und Tricks zusammengestellt.
Richtwertanhebung nur bei Praxisneugründung möglich
Bei der Übernahme einer bestehenden Praxis hat der Praxiserwerber keinen Anspruch auf Freistellung von der Honorarbegrenzung. Auch eine Richtwertanhebung steht ihm nicht zu. Diese Regelungen sind ausschließlich bei einer Praxisneugründung anzuwenden. Auf den Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Praxisübernehmers zur vertragszahnärztlichen Versorgung kommt es dabei nicht an. Unser info:dok fasst das Urteil vom 22.01.2008 des LSG Schleswig zusammen und informiert.
>> Dokument 440
Verstoß gegen Berufsordnung bei Beteiligung an BGB Gesellschaft
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat am 10. Mai 2007 über eine Beteiligung eines Arztes an einer BGB Gesellschaft, die ihrerseits
einen Geschäftsanteil an einer Labormedizin-GmbH hält, entschieden: Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass gegen die Vorschrift des
§ 31 der Berufsordnung verstoßen wurde, da eine unzulässige Kick-back Vereinbarung vorliege. Der Arzt hatte eine Gewinnzuteilung
als Gesellschafter der BGB-Gesellschaft erhalten und zwar unabhängig vom Volumen seiner Laborbeauftragungen.
>> Dokument 439
Medizinisch Profi, kommunikativ Amateur. Richtige Kommunikation der Schlüssel zum Praxiserfolg.
Immer wieder bemängeln Patienten, wie jüngst in einer bundesweiten Befragung der DAK mit mehr als 20.000 Teilnehmern, dass sich Ärzte zu wenig Zeit für das Gespräch nehmen und nur unzureichend informieren. Zumindest gedanklich akzeptieren Ärztinnen und Ärzte heute das Prinzip der „shared decision“: Gemeinsam mit dem Patienten sollen Entscheidungen über notwendige Untersuchungen oder für die richtige Behandlung getroffen werden. Dadurch verändert sich die ärztliche Rolle vom Verordner zum Berater. Daher wird es für den Arzt immer entscheidender, neben dem medizinischen Fachwissen das kommunikative Handwerkszeug zu beherrschen. Dies gilt für Beratungsgespräche zu sinnvollen Zusatzleistungen ebenso wie für Therapiegespräche und Befunderöffnungen.
>> Dokument 438
„Probezeit“ für neuen Mitgesellschafter in der Gemeinschaftspraxis
Bei der Aufnahme eines neuen Gesellschafters in die Gemeinschaftspraxis stellt sich für die Altgesellschafter häufig
die Frage, ob die Vereinbarung einer Probezeit mit dem neuen Gesellschafter möglich ist. Der Grund für diese Überlegung
liegt auf der Hand: Denn ob die neue Zusammenarbeit auf Dauer vertrauensvoll sein kann, lässt sich oft erst nach längerer
Zeit der gemeinsamen Tätigkeit beurteilen. Um sich im Fall von Differenzen von dem neuen Gesellschafter einseitig lösen
zu können, wird im Gesellschaftsvertrag oftmals einem oder mehreren Gesellschaftern das Recht eingeräumt, den neu
Eintretenden ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes hinauszukündigen.
>> Dokument 437
Vorzeitiger Verkauf der Praxis eine Option für über 55-Jährige
Derzeit bestehen in den meisten KV-Bezirken Deutschlands noch Zulassungssperren – folglich haben die Zulassungen derzeit noch einen
eigenen (immateriellen) Wert. Sollten die Zulassungssperren in Zukunft fallen (2011?), entfällt dieser Vermögenswert der Praxen.
Viele Praxisinhaber sollten daher in Betracht ziehen, die Praxis jetzt zu veräußern und sich dann noch ein paar Jahre darin anstellen
zu lassen. Ist der Verkäufer auch noch über 55 Jahre alt, zahlt er sogar nur den halben Steuersatz. In unserem info:dok zeigen wir Ihnen,
wie Sie am besten vorgehen.
>> Dokument 436
Richtig telefonieren Das Telefon - die hörbare Visitenkarte Ihrer Praxis
Wer telefonieren kann, strahlt Kompetenz aus und unterstützt die positive Außenwirkung der Praxis. Aber nicht jeder Praxishelferin
fällt es leicht, die häufigen Anrufe von Patienten in den Praxis-Alltag zu integrieren. Besonders die Mitarbeiterinnen an der
Rezeption – in größeren Praxen auch die eigens für den Telefon-Service eingestellten Telefonistinnen – wissen, wie schwierig,
langwierig und manchmal auch unerfreulich Telefongespräche sein können. Dabei lässt sich richtiges und damit für den Anrufer wie
für den Angerufenen stressfreies Telefonieren durchaus erlernen. In unserem info:dok finden Sie hilfreiche Tipps für ein erfolgreiches
Telefon-Management.
>> Dokument 435
Unternehmensplanung – der Businessplan für Ihren Praxiserfolg
Marktwirtschaftliche Kosten bei sozialistischen Einnahmen: wegen undurchsichtiger Zusammenhänge zwischen Leistungsberechnung
und GKV-Einnahmen sehen sich Ärzte oft nicht in der Lage, Umsätze zu planen. Stimmt nicht: jeder kann sich die Erfolgschancen
seines Unternehmens selbst ausrechnen, auch ohne spezielles betriebswirtschaftliches Know-how.
>> Dokument 434
Praxiskauf: Neue Regelung zur Abschreibbarkeit einer vertragsärztlichen Zulassung
Jahrelang war es möglich, beim Erwerb einer ärztlichen Praxis den kompletten auf den ideellen Wert entfallenden Kaufpreis
steuerlich abzusetzen. Neuerdings hat sich das Blatt gewendet.
Beginnend mit einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz (OFD) zur Abschreibung von Praxiswerten kann heute der
Erwerber einer Vertragsarztpraxis den Teil des Praxiswertes nicht mehr absetzen, der auf die vertragsärztliche Zulassung entfällt.
>> Dokument 433
Beitragsreihe: Aktuelle Entwicklungen im Arztrecht
3. Teil: wichtige Entscheidungen zum Arzthaftungsrecht
Die Rechtsprechung im Arzthaftungsrecht ist vielschichtig. Oftmals ist nicht die Behandlung selbst fehlerhaft: Zu selten
wird beachtet, dass die Einhaltung der Formalien der Aufklärung entscheidend dazu beitragen kann, die Angreifbarkeit
des ärztlichen Handelns zu reduzieren.
>> Dokument 432
Fälligkeit der Ärztlichen Vergütung
Ist eine Rechnung für privatärztlich erbrachte Leistungen versehentlich nicht korrekt im Sinne des § 12 GOÄ erstellt,
muss der Patient bei Fälligkeit zumindest den Anteil zahlen, der korrekt liquidiert wurde so entschied der
Bundesgerichtshof. Im vorliegenden Fall hatte sich ein Patient gänzlich geweigert, wahlärztliche Leistungen zu bezahlen,
die seiner Ansicht nach nicht GOÄ-konform abgerechnet wurden.
>> Dokument 431
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