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PVS/Know-how

Ob es um die richtige Ansetzung von Ziffern oder die Abklärung häufig vergessener Leistungen geht, Hinweise zur veränderten steuerlichen Rahmenbedingungen, Informationen zur Praxisfinanzierung und weitere Hintergrundfakten zu finanziellen Fragen. Unser Expertenteam hat Ihnen wertvolle Tipps und Tricks zusammengestellt.

Richtwertanhebung nur bei Praxisneugründung möglich

Bei der Übernahme einer bestehenden Praxis hat der Praxiserwerber keinen Anspruch auf Freistellung von der Honorarbegrenzung. Auch eine Richtwertanhebung steht ihm nicht zu. Diese Regelungen sind ausschließlich bei einer Praxisneugründung anzuwenden. Auf den Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Praxisübernehmers zur vertragszahnärztlichen Versorgung kommt es dabei nicht an. Unser info:dok fasst das Urteil vom 22.01.2008 des LSG Schleswig zusammen und informiert.

>> Dokument 440

Verstoß gegen Berufsordnung bei Beteiligung an BGB Gesellschaft

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat am 10. Mai 2007 über eine Beteiligung eines Arztes an einer BGB Gesellschaft, die ihrerseits einen Geschäftsanteil an einer Labormedizin-GmbH hält, entschieden: Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass gegen die Vorschrift des § 31 der Berufsordnung verstoßen wurde, da eine unzulässige Kick-back Vereinbarung vorliege. Der Arzt hatte eine Gewinnzuteilung als Gesellschafter der BGB-Gesellschaft erhalten und zwar unabhängig vom Volumen seiner Laborbeauftragungen.

>> Dokument 439

Medizinisch Profi, kommunikativ Amateur.
Richtige Kommunikation der Schlüssel zum Praxiserfolg.

Immer wieder bemängeln Patienten, wie jüngst in einer bundesweiten Befragung der DAK mit mehr als 20.000 Teilnehmern, dass sich Ärzte zu wenig Zeit für das Gespräch nehmen und nur unzureichend informieren. Zumindest gedanklich akzeptieren Ärztinnen und Ärzte heute das Prinzip der „shared decision“: Gemeinsam mit dem Patienten sollen Entscheidungen über notwendige Untersuchungen oder für die richtige Behandlung getroffen werden. Dadurch verändert sich die ärztliche Rolle vom Verordner zum Berater. Daher wird es für den Arzt immer entscheidender, neben dem medizinischen Fachwissen das kommunikative Handwerkszeug zu beherrschen. Dies gilt für Beratungsgespräche zu sinnvollen Zusatzleistungen ebenso wie für Therapiegespräche und Befunderöffnungen.

>> Dokument 438

„Probezeit“ für neuen Mitgesellschafter in der Gemeinschaftspraxis

Bei der Aufnahme eines neuen Gesellschafters in die Gemeinschaftspraxis stellt sich für die Altgesellschafter häufig die Frage, ob die Vereinbarung einer Probezeit mit dem neuen Gesellschafter möglich ist. Der Grund für diese Überlegung liegt auf der Hand: Denn ob die neue Zusammenarbeit auf Dauer vertrauensvoll sein kann, lässt sich oft erst nach längerer Zeit der gemeinsamen Tätigkeit beurteilen. Um sich im Fall von Differenzen von dem neuen Gesellschafter einseitig lösen zu können, wird im Gesellschaftsvertrag oftmals einem oder mehreren Gesellschaftern das Recht eingeräumt, den neu Eintretenden ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes hinauszukündigen.

>> Dokument 437

Vorzeitiger Verkauf der Praxis – eine Option für über 55-Jährige

Derzeit bestehen in den meisten KV-Bezirken Deutschlands noch Zulassungssperren – folglich haben die Zulassungen derzeit noch einen eigenen (immateriellen) Wert. Sollten die Zulassungssperren in Zukunft fallen (2011?), entfällt dieser Vermögenswert der Praxen. Viele Praxisinhaber sollten daher in Betracht ziehen, die Praxis jetzt zu veräußern und sich dann noch ein paar Jahre darin anstellen zu lassen. Ist der Verkäufer auch noch über 55 Jahre alt, zahlt er sogar nur den halben Steuersatz. In unserem info:dok zeigen wir Ihnen, wie Sie am besten vorgehen.

>> Dokument 436

Richtig telefonieren –
Das Telefon - die „hörbare“ Visitenkarte Ihrer Praxis

Wer telefonieren kann, strahlt Kompetenz aus und unterstützt die positive Außenwirkung der Praxis. Aber nicht jeder Praxishelferin fällt es leicht, die häufigen Anrufe von Patienten in den Praxis-Alltag zu integrieren. Besonders die Mitarbeiterinnen an der Rezeption – in größeren Praxen auch die eigens für den Telefon-Service eingestellten Telefonistinnen – wissen, wie schwierig, langwierig und manchmal auch unerfreulich Telefongespräche sein können. Dabei lässt sich richtiges und damit für den Anrufer wie für den Angerufenen stressfreies Telefonieren durchaus erlernen. In unserem info:dok finden Sie hilfreiche Tipps für ein erfolgreiches Telefon-Management.

>> Dokument 435

Unternehmensplanung – der Businessplan für Ihren Praxiserfolg

Marktwirtschaftliche Kosten bei sozialistischen Einnahmen: wegen undurchsichtiger Zusammenhänge zwischen Leistungsberechnung und GKV-Einnahmen sehen sich Ärzte oft nicht in der Lage, Umsätze zu planen. Stimmt nicht: jeder kann sich die Erfolgschancen seines Unternehmens selbst ausrechnen, auch ohne spezielles betriebswirtschaftliches Know-how.

>> Dokument 434

Praxiskauf: Neue Regelung zur Abschreibbarkeit einer vertragsärztlichen Zulassung

Jahrelang war es möglich, beim Erwerb einer ärztlichen Praxis den kompletten auf den ideellen Wert entfallenden Kaufpreis steuerlich abzusetzen. Neuerdings hat sich das Blatt gewendet. Beginnend mit einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz (OFD) zur Abschreibung von Praxiswerten kann heute der Erwerber einer Vertragsarztpraxis den Teil des Praxiswertes nicht mehr absetzen, der auf die vertragsärztliche Zulassung entfällt.

>> Dokument 433

Beitragsreihe: Aktuelle Entwicklungen im Arztrecht
3. Teil: wichtige Entscheidungen zum Arzthaftungsrecht

Die Rechtsprechung im Arzthaftungsrecht ist vielschichtig. Oftmals ist nicht die Behandlung selbst fehlerhaft: Zu selten wird beachtet, dass die Einhaltung der Formalien der Aufklärung entscheidend dazu beitragen kann, die Angreifbarkeit des ärztlichen Handelns zu reduzieren.

>> Dokument 432

Fälligkeit der Ärztlichen Vergütung

Ist eine Rechnung für privatärztlich erbrachte Leistungen versehentlich nicht korrekt im Sinne des § 12 GOÄ erstellt, muss der Patient bei Fälligkeit zumindest den Anteil zahlen, der korrekt liquidiert wurde  so entschied der Bundesgerichtshof. Im vorliegenden Fall hatte sich ein Patient gänzlich geweigert, wahlärztliche Leistungen zu bezahlen, die seiner Ansicht nach nicht GOÄ-konform abgerechnet wurden.

>> Dokument 431

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