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PVS/Neue Versorgung
Die Erwartungen des Gesetzgebers sind klar: Neue Versorgungsformen sollen durch Überwindung sektoraler Grenzen die Patientenversorgung verbessern und durch optimierte Schnittstellen und Prozesse Kosten senken. Unser Experten Tipps helfen Ihnen bei der Frage der strategischen Positionierung, der Überprüfung Ihrer Zielsetzung und der realistischen Abschätzung Ihrer Chancen.
Teilzulassung ein neues Thema für Krankenhausärzte
Die Liberalisierung des Vertragsarztrechts hat die Sektorengrenzen zwischen ambulanter und stationärer Behandlung aufgehoben. Zu den Neuregelungen des VÄndG zählt auch die sogenannte Teilzulassung, die es Krankenhausärzten ermöglicht, parallel zur Krankenhaustätigkeit auch im ambulanten Bereich aktiv zu werden. Bislang war das aufgrund der vertragsärztlichen Verpflichtung zur Vollzeitversorgung nicht möglich. Die Teilzulassung löst das Problem, indem sie den Versorgungsauftrag und somit auch die Präsenzpflicht „teilzugelassener“ Ärzte um die Hälfte reduziert.
>> Dokument 720
Neues Vertragsarztrecht: Strukturwandel zur Qualitätspraxis
Nach dem neuen Vertragsarztrecht sollen auch im vertragsärztlichen Bereich sogenannte Berufsausübungsgemeinschaften zwischen allen zur Versorgung zugelassenen Leistungserbringern möglich sein. Da die Honorare aber weiterhin budgetiert sind und für angestellte Ärzte keine zusätzlichen Budgets eröffnet werden, bleibt die jetzt eingeführte Anstellungsfreiheit für die meisten Praxen allein aus wirtschaftlichen Erwägungen eine Option ohne Wert. Eine Chance bietet die Gesetzesnovelle aber für Ärzte, die ihre Praxis konsequent von der Massen zur Qualitätspraxis umstrukturieren wollen und vielleicht sogar ortsübergreifend gemeinsam mit Kolleginnen und Kollegen an den Wachstumspotenzialen des Gesundheitsmarktes teilnehmen wollen. Wer hier die Weichen jetzt richtig stellt, wird sicherlich von der neuen Flexibilität und Assoziationsfreiheit profitieren können.
>> Dokument 719
Neues Vertragsarztrecht: Aufbruch der Sektorengrenzen
Das neue Vertragsarztrecht sieht vor, auch außerhalb der integrierten Versorgung die Sektorengrenzen zwischen ambulanter und stationärer Tätigkeit weitestgehend aufzuheben: So wäre es dann möglich, dass der niedergelassene Arzt neben seiner ambulanten Praxistätigkeit auch stationär im Krankenhaus tätig ist oder Krankenhausärzte auch umfassend ambulant tätig sein können. Diese Doppelgleisigkeit war bislang aufgrund möglicher Interessenkollisionen und umfassender Präsenzpflichten niedergelassener Ärzte ausgeschlossen. Unser info:dok Beitrag setzt sich intensiv mit den verschiedenen Modellen auseinander, die im
Rahmen der anstehenden Flexibilisierung sowohl für Krankenhausärzte als auch für niedergelassene Ärzte möglich sind, um Patienten optimal in beiden Sektoren zu betreuen und zu behandeln.
>> Dokument 718
Umstellung der Chefarzt-Privatliquidation birgt Risiken
Das Urteil des Bundesfinanzhofs Vom Herbst 2005 zur Frage der Lohnversteuerung von Chefarzteinkommen (Az.: VI R 152/01) hat für große Unsicherheit gesorgt. Verzichtet ein Chefarzt wie von vielen Krankenhäusern gewünscht auf sein Privatliquidationsrecht,kann das für ihn strategische Nachteile haben: Denn damit verzichtet er auf die Möglichkeit, sich in einem verbindlichem Zuweisernetzwerk im privatärztlichen Bereich zu etablieren. Was dort schon heute laut ärztlicher Berufsordnung möglich ist, wird voraussichtlich im kommenden Jahr mit der Umsetzung der aktuellen Gesetzesentwürfe auch für den kassenarztrechtlichen Bereich folgen. Solche Zuweisernetzwerke, bei denen es sich um eine fachbezogene Berufsausübungsgemeinschaft zwischen Ärzten im Rahmen eines gemeinsam definierten Leistungsspektrums handelt, ist jedoch nur unter freiberuflich tätigen Ärzten möglich.
>> Dokument 717
Operationsgemeinschaft nach neuem Berufsrecht
Nach § 18, Abs.1 der neuen Musterberufsordnung können sich Operateure mit konservativ tätigen Kollegen überörtlich zu einer OP-Berufsausübungsgemeinschaft zusammenschließen, ohne ihren Praxissitz verlegen zu müssen.
>> Dokument 716
Abgrenzungsmerkmale: Gemeinschaftspraxis - Praxisgemeinschaft
Der Bundesfinanzhof (BFH) urteilte im April 2005 nochmals die grundlegenden Unterscheidungsmerkmale zwischen Gemeinschaftspraxis und Praxisgemeinschaft aus, basierend auf der hierzu ergangenen, bereits lange währenden ständigen Rechtsprechung.
>> Dokument 715
Integrierte Versorgung zwischen Utopie und Zukunftsmodell
Obwohl die integrierte Versorgung in Deutschland erst in den Kinderschuhen steckt, zeigen die ersten Erfahrungen schon jetzt: Der Weg vom Konzept zur gelebten Wirklichkeit in Klinik und Praxis ist steinig. Nicht selten werden die hehren Erwartungen der Initiatoren später doch enttäuscht. Grund dafür sind häufig eine idealistische, unrealistische Erfolgserwartung, eine zu wenig professionelle Planung oder eine unzureichende finanzielle Ausstattung.
>> Dokument 714
Kooperationskonstellationen in der integrierten Versorgung
Grundsätzlich stehen in der integrierten Versorgung für alle Vertragspartner also auch für Haus- und Fachärzte sowie weitere Leistungserbringer sämtliche Rechts- und Gesellschaftsformen zur Verfügung. Welche Möglichkeiten von Kooperationskonstellationen dabei denkbar und insbesondere auch im Hinblick auf die Versorgung von nicht gesetzlich versicherten Patienten wirtschaftlich sinnvoll sind, erfahren Sie nachfolgend.
>> Dokument 713
Überörtliche Gemeinschaftspraxen
Die KV- Westfalen-Lippe macht es vor: Auf ihrer Internetseite findet der kooperations- und expansionsfreudige Arzt einen Antrag zur Errichtung einer überörtlichen Gemeinschaftspraxis. Wer denkt, die überörtliche Gemeinschaftspraxis ist nur im Bereich der privatärztlichen Versorgung möglich, wird von der Rechtsabteilung der KV- Westfalen-Lippe eines Besseren belehrt. Doch wie hat man sich das vorzustellen und welche Regeln gelten für eine solche Versorgungseinheit?
>> Dokument 712
Gemeinschaftspraxis oder Praxis-MVZ?
Seit dem 1. Januar 2004 gibt es das Rechtskonstrukt des sogenannten Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) in § 95 SGB V. Mittlerweile existieren bundesweit etwa 200 solcher Zentren, von denen interessanterweise aber nur rund ein Viertel auf das Konto von Kliniken und anderen Betreibern geht. Der weitaus größere Teil ist heute in der Hand von niedergelassenen Ärzten und vor allem aus der Umgründung einer Gemeinschaftspraxis in ein Praxis-MVZ entstanden.
>> Dokument 711
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